AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen der LMB-Factories GmbH und unseren Kunden bzw. Lieferanten. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Die Nichtigkeit einzelner nachstehender Bestimmungen berührt nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Vorschriften.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist 76437 Rastatt. In jedem Falle haben wir das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klageweise gegen diesen vorzugehen.

Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf sind ausgeschlossen.


I. Verkauf


§ 2 Zustandekommen des Vertrags
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

§ 3 Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Versandspesen und Verpackung. Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt gesondert nach Maßgabe der am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften. Preisänderungen – auch ohne vorherige Ankündigung – behalten wir uns vor.


§ 4 Zahlung
Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto (Neukunden Erstauftrag per Vorauskasse). Einzug per Nachnahme bleibt vorbehalten. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages berechnet. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Das gleiche gilt für Schecks bis zu deren Einlösung.

Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen.

Eine Aufrechnung durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

§ 5 Lieferzeit
Lieferfristen werden von Fall zu Fall vereinbart. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zur Verfügung zu stellenden und für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Informationen voraus. Die Lieferfrist beginnt erst mit der Erfüllung dieser Voraussetzungen.

Geraten wir mit unserer Lieferverpflichtung in Verzug, so stehen dem Käufer die Rechte aus § 326 BGB mit der Maßgabe zu, dass wir auf Schadenersatz nur wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Anspruch genommen werden können.

Erweist sich die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist infolge von uns nicht zu vertretender Umstände in unserem Betrieb oder bei unserem Vorlieferanten, wie z. B. Feuer-, Wasser- und Sturmschäden, Streiks, Aussperrung, sonstiger unvorhergesehener Ausfall an Arbeitskräften, Energie- oder Fertigungsmaterial, Verkehrsstörungen usw. als nicht möglich, so greift eine angemessenen Verlängerung der Lieferzeit Platz längstens jedoch bis zu 4 Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist. Dauert die Behinderung alsdann noch an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Versand
Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt der Versand in der uns am günstigsten erscheinenden Weise. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers und werden auf seinen Wunsch von uns in seinem Interesse versichert. Für Bruchschäden, die sich auf dem Transport ereignen, können wir keine Gewährleistung übernehmen.

§ 7 Mängelrügen
Unvollständig oder unrichtige Lieferungen sowie Beanstandungen erkennbarer Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen; bei nicht erkennbaren Mängeln und Fehlern hat die Rüge dagegen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, längstens jedoch bis Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zu erfolgen.

Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Mängeln und Fehlern gilt die Lieferung als genehmigt

§ 8 Gewährleistung
Bei begründeten und fristgemäßen Mängelrügen wird nach unserer Wahl die mangelhafte Ware ausgebessert oder schnellstens Ersatz geliefert, soweit der Ersatz zu den Vertragsbedingungen beschafft werden kann. Uns steht das Recht zu, die Mängelbeseitigung auch durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Bei einem Fehlschlag der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Unsere Haftung, auch für Folgeschäden, ist begrenzt auf den Rechnungswert der von uns gelieferten beanstandeten Ware.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wir nach § 463 BGB haften.

Unsere Empfehlungen, ganz gleich, ob sie mündlich, schriftlich oder im Wege praktischer Anleitungen erteilt werden, beruhen auf unseren eigenen Erfahrungen und Versuchen und können daher nur als Richtwerte, nicht aber als Zusicherung gesehen werden.

Unsere Produkte unterliegen einer kontinuierlichen Weiterentwicklung. Wir behalten uns deshalb Änderungen der Konstruktion, Zusammensetzung, Eigenschaften vor.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang für den industriellen Bereich und 24 Monate für Endverbraucher.

§ 9 Rücksendungen
Rücksendungen von uns gelieferter Ware dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen. Wir behalten uns vor, für die dadurch erforderliche Bearbeitung einen entsprechenden Abschlag vom zu erstattenden Warenwert vorzunehmen, sofern dadurch der Wert der Nachbesserung im Wesentlichen nicht in Frage gestellt wird.

§ 10 Verpackung
Soweit wir entsprechend der Verpackungsverordnung verpflichtet sind, die Transport- und Umverpackung zurückzunehmen, trägt der Käufer die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen, sofern mit dem Käufer keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.

§ 11 Haftungsausschluß
Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen aus Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. In der Höhe sind sie begrenzt auf typischerweise vorkommende Schäden.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. bis zur Einlösung etwa hergegebener Schecks und/oder Wechsel sowie bis zur Begleichung aller sonstigen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer und seinen Konzernunternehmen entstandenen und künftig entstehenden Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten vor.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

Eine Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware im Sinne der §§ 947-950 BGB gilt als in unserem Auftrage vorgenommen, jedoch ohne Kosten für uns mit der Folge, dass wir Eigentümer der auf diese Weise hergestellten Halb- und Fertigfabrikate werden. Soweit eine Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware erfolgt, werden wir im Verhältnis zu den von uns gelieferten Waren anteilig Miteigentümer. Der Käufer verwahrt die aus der von uns gelieferten Ware ganz oder teilweise hergestellten Halb- und Fertigfabrikate für uns. Die aus der Be- oder Verarbeitung entstehende neue Sache gilt in dem angegebenen Umfange als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Er darf sie mithin nicht verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder in anderer Weise über sie verfügen. Von einer bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte (z. B. infolge der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens) hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Käufers sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Uns entstehende Kosten durch Interventionen gegen Zugriffe Dritter gehen zu Lasten des Käufers.

Im Falle des Verkaufes der Vorbehaltsware tritt an deren Stelle der Erlös. Ferner tritt der Käufer die anlässlich eines Verkaufes der Vorbehaltsware entstehende Kaufpreisforderung an uns ab, und zwar bei einer Verbindung oder Vermischung mit fremder Ware im Verhältnis zu unserem in der verkauften Ware enthaltenen Warenanteil. Auf unser Verlangen sind uns die Namen der Kaufpreisschuldner bekanntzugeben und die gemäß dieser Bestimmung zedierten Forderungen ziffernmäßig genau zu bezeichnen sowie die Zessionen an die betreffenden Schuldner anzuzeigen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware stets voll gegen die üblichen Risiken versichert zu halten und dieses uns auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche gegen uns ab.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die Schuld des Käufers an uns buchmäßig um mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die uns zur Verfügung gestellten Sicherheiten freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.

Ist bei Lieferungen an ausländische Kunden die Wirksamkeit des oben vorgesehenen Eigentumsvorbehaltes von der Durchführung zusätzlicher Maßnahmen (z. B. Registrierung o. ä.) abhängig, so hat der Käufer diese Maßnahme auf seine Kosten zu veranlassen. Wird im Lande des Käufers der Eigentumsvorbehalt in keinem Falle anerkannt, so ist der Käufer verpflichtet, uns ein entsprechendes Sicherungsrecht an der gelieferten Ware zu verschaffen.

§ 13 Exportklausel
Mit Ausnahme des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft bedürfen Exportgeschäfte unserer schriftlichen Zustimmung.


II. Einkauf

 

§ 14 Angebot
Angebote sind für uns unverbindlich. Sie sind kostenlos einzureichen.

Alle für uns bestimmten Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich andere Fristen genannt sind, auf 12 Wochen befristet.

§ 15 Preise
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und gilt frei Bestimmungsadresse. Verpackungskosten werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies vereinbart wurde. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

§ 16 Zahlung, Abtretungsverbot
Zahlung erfolgt auf ordnungsgemäße Handelsrechnung, die unsere Bestellnummer und das Bestelldatum enthalten muss, unter Vorbehalt späterer Rechnungsprüfung

    innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto
    oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt netto wahlweise durch Scheck oder Überweisung.

Der Lieferant kann seine Forderung gegen uns nur mit unserer Einwilligung abtreten.

§ 17 Lieferzeit, Lieferverzug
Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich und fest bestimmt. Sie verstehen sich eintreffend Bestimmungsadresse.

Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, für den Verzugsschaden einen pauschalierten Betrag in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.

§ 18 Zeichnungen, Entwürfe, Muster
Zeichnungen, Entwürfe, Muster usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zwecks Durchführung einer Bestellung überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 19 Bestellungen
Der Lieferant haftet uns für den Verlust und die Beschädigung bestellter Sachen. Die von uns bestellten Materialien werden im Auftrag der LMB-Factories GmbH be- und verarbeitet und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen Sachen werden wir Miteigentümer an der neu hergestellten Sache.

Bestellte Materialien, unser Miteigentum, von uns im Voraus bezahlte Waren sowie Werkzeuge, die von uns ganz oder teilweise bezahlt worden sind, sind vom Lieferanten zu versichern, abgesondert zu verwahren und als LMB-Factories GmbH-Eigentum zu kennzeichnen.

§ 20 Mängeluntersuchung
Wir sind von der Pflicht zu unverzüglichen Mängelrüge nach § 377 HGB befreit. Das gilt nicht für offene Mängel. In diesem Fall ist unsere Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Ware bei uns von uns erhoben wird.

§ 21 Haftung
Sofern wir von unseren Kunden haftungsrechtlich, wozu insbesondere auch die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes gehören, in Anspruch genommen werden, sind wir berechtigt, in dem Umfange bei unserem Lieferanten Regress zu nehmen, in dem dieser für den entstandenen Schaden (mit-)verantwortlich ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Außerdem wird sich der Lieferant gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

§ 22 Gewährleistung des Lieferanten
Die Lieferungen und Leistungen müssen den jeweils für uns gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, ferner den erforderlichen Genehmigungen, den DIN-Vorschriften sowie den VDE- und VDI-Normen entsprechen. Der Lieferant haftet für jeden Fehler. Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall hat der Lieferant die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt vorbehalten.

Rastatt, im Dezember 2023